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RAI Fernsehgebühren

Fernsehgebühren in der Stromrechnung

Was Sie wissen müssen

Das „Stabilitätsgesetz 2016“ (Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208) sieht vor, dass Inhaber eines Stromanschlusses für den Hauptwohnsitz – d. h. der Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz haben – die RAI-Fernsehgebühr über die Stromrechnung bezahlen müssen. Dieses Gesetz setzt außerdem voraus, dass der Inhaber eines Stromanschlusses an seinem Wohnsitz über ein Gerät verfügt, das für den Empfang von Fernsehsendungen geeignet ist oder angepasst werden kann, d.h. jedes Gerät, das mit einem Tuner für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsignalen ausgestattet ist, und somit zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist.

Die zum Zwecke der Stromlieferung erhobenen personenbezogenen Daten werden, je nach Art des ansässigen Haushaltskunden, auch zur Identifizierung des Inhabers des Fernsehgerätes und zur Anlastung der entsprechenden RAI Fernsehgebühr verwendet, was im Falle eines ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Überprüfung des Wohnsitzes erfolgt.

Für das Jahr 2022 beläuft sich die Fernsehgebühr auf 70 €.

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zur RAI Fernsehgebühr finden Sie auf der Webseite der Agentur für Einnahmen (Agenzia delle entrate).

HABEN SIE NOCH FRAGEN?

WIR ANTWORTEN FÜR SIE

Jede Person, die im Besitz eines Fernsehgeräts ist, ist zur Zahlung der Fernsehgebühr verpflichtet.

Die Gebühr wird nur einmal in Rechnung gestellt, u. zw. für alle Fernsehgeräte im Besitz der gemeldeten Familienmitglieder, auch für Zweitwohnungen. Familien müssen also nicht für jeden einzelnen Fernseher bezahlen und auch nicht für mehrere Wohnungen.

Ja, seit 1. Jänner 2016 wird davon ausgegangen, dass der Inhaber eines Stromlieferungsvertrags für Haushaltszwecke für die Wohnung, in der er seinen meldeamtlichen Wohnsitz hat, über ein Fernsehgerät verfügt. Die Gebühr wird über die Stromrechnung eingezogen und nicht mehr mittels Posterlagschein überwiesen.

Wenn Mann und Frau zur selben gemeldeten Familie gehören, muss die Fernsehgebühr nur einmal entrichtet werden. Die Gebühr wird nur einmal in Rechnung gestellt und zwar mit der auf den Namen des Mannes lautenden Rechnung. Die Agentur der Einnahmen wird dann die RAI-Fernsehgebühr auf den Namen des Mannes umschreiben. Keine Ersatzerklärung muss von der Frau oder von dem Mann eingereicht werden.

In diesem Fall muss bei der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung eingereicht werden, mit der Sie bescheinigen, dass Sie kein Fernsehgerät besitzen. Die Ersatzerklärung ist auf den Internetseiten www.agenziaentrate.gov.it und www.canone.rai.it abrufbar und ist jedes Jahr aufs Neue zu übermitteln.

Die Ersatzerklärung darf nicht dem eigenen Stromlieferanten vorgelegt werden.

Wenn Sie meinen, dass die Verrechnung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung nicht korrekt ist, können Sie nur den Energieanteil bezahlen. Die Agentur der Einnahmen wird zu einem späteren Zeitpunkt Kontrollen über die einzelnen Positionen durchführen.

Falls Sie hingegen die Rechnung bereits beglichen haben, können Sie um Rückerstattung der Fernsehgebühr nach den vorgeschriebenen Modalitäten ansuchen (siehe dazu die Verfügung des Direktors der Agentur der Einnahmen vom 2. August 2016).

Für ansässige Haushaltskunden wird die RAI-Gebühr seit 2016 direkt über die Stromrechnung eingezogen. Falls die Gebühr nicht in Rechnung gestellt wurde, muss der Abnehmer mit seinem Stromlieferanten die Art des Vertrages feststellen und kontrollieren, ob die Fernsehgebühr mit der nächsten Rechnung verrechnet wird. Im gegenteiligen Fall muss der geschuldete Betrag mittels Vordruck F24 überwiesen werden. Die in den Vordruck einzutragenden Abgabekode lauten „TVRI“ (Erneuerung des Fernsehabonnements) und „TVNA“ (neues Fernsehabonnement).

Falls die Stromlieferung nach dem 30. September des Vorjahres aktiviert wurde, werden die von Oktober bis Dezember geschuldeten Raten mit der ersten Rechnung des darauf folgenden Jahres verrechnet.

Nein, da die RAI-Gebühr für jeden Steuerzahler nur einmal in Rechnung gestellt wird, und weil von der Verrechnung ausschließlich Stromlieferungen von ansässigen Haushaltskunden betroffen sind.

Wer kann das Gesuch um Rückerstattung der Fernsehgebühr, die mit der Stromrechnung verrechnet wurde, einreichen?

Das Gesuch kann telematisch – mittels der eigens dafür vorgesehenen Web-Anwendung – vom Inhaber des Stromlieferungsvertrages, von dessen Erben oder von den bevollmächtigten Vertretern eingereicht werden. Andernfalls kann das Gesuch um Rückerstattung, mit der Kopie eines gültigen Erkennungsausweises versehen, mittels Einschreiben an folgende Adresse übermittelt werden:

Agenzia delle Entrate – Direzione Provinciale 1 di Torino – Ufficio di Torino 1 – Sportello abbonamenti TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino.

Obiges Gesuch darf nicht beim eigenen Stromlieferanten eingereicht werden.

Die Prüfung der Voraussetzungen wird von der Agentur der Einnahmen (Direzione Provinciale 1 di Torino, Ufficio di Torino 1, S.A.T. – Sportello abbonamenti TV) vorgenommen.