Der Lieferant kann zu jedem Zeitpunkt mit Beschluss des Verwaltungsrates jegliche derzeitige und künftige Komponente des Entgelts ändern. Der Wärmeliefertarif wird, vorerst in den Jahren 2024, 2025, 2026 und 2027, jeweils zum Stichtag 1. Oktober, im Ausmaß von 50% der vom Landesinstitut für Statistik – ASTAT für den Zwölfmonatszeitraum bis zum vorangehenden August veröffentlichten prozentuellen Änderung des Verbraucherpreisindex geltend für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) der Gemeinde Bozen auf- bzw. abgewertet, wobei ein Höchstwert von +/-2% nicht überschritten wird.
Wenn der Kunde Anspruch auf die Steuergutschrift gemäß Art. 8, Abs. 10, Buchst. f des Gesetzes Nr. 448/98 i.g.F. hat, kann er den entsprechenden Abzug in Höhe des nach den geltenden Rechtsvorschriften festgesetzten Betrags in Anspruch nehmen.
Vom Betrag des variablen Anteils zuzüglich Mehrwertsteuer könnte daher – gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und aufgrund des Energiemix (% der Biomasse am Gesamtvolumen), aus dem die eingespeiste und vom Fernwärmenetz verteilte Wärmeenergie besteht – ein in €/kWh ausgedrückter Betrag, der monatlich variiert, abgezogen werden.
Nur zu Informationszwecken weisen wir darauf hin, dass der durchschnittliche Jahreswert des Steuerbonus, der sich auf den Energiemix der Zone Schlanders bezieht, im Jahr 2023 etwa 0,01453 €/kWh betrug.
Die im Angebot angeführten Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und sind dem normalen Steuersatz unterworfen.
Der reduzierte Steuersatz, der von Nr. 122 der Tabelle A Teil III des Präsidialdekrets DPR 633/72 für Dienstleistungen hinsichtlich der Lieferung und der Verteilung von Wärmeenergie für Haushalte vorgesehen ist, wie vom Rundschreiben Nr. 82 vom 7. April 1999 definiert, wird auf die Kondominium-Lieferungen nur in den Fällen angewandt, wenn nicht gleichzeitig die Ausübung von unternehmerischen Tätigkeiten oder mehrwertsteuerrelevanten Dienstleistungen vorhanden sind.