(gemäß den Bestimmungen des Beschlusses ARERA Nr. 24/2018 Art. 6)
Tätigkeiten, die vom Lieferanten ausgeführt werden und in der Anschlussgebühr enthalten sind
- Alle notwendigen Autorisierungen mit Ausnahme jener, die zu Lasten des Antragstellers gehen;
- Zuschüttungsarbeiten und Wiederherstellung des Bodenbelags;
- Anlieferung, Verschweißen und Verlegen von isolierten Rohrleitungen, Spezialteilen und verschiedenem Zubehör;
- Bohrarbeiten an den Mauern für den Durchzug der Rohrleitungen;
- Lieferung und Montage der Übergabestation;
- Anschluss der Übergabestation an die elektrische Anlage und der vom Kunden vorbereiteten Signalkabeln;
- Inbetriebnahme der Übergabestation
Tätigkeiten, die vom Betreiber nur auf Antrag des Benutzers ausgeführt werden und in der Anschlussgebühr nicht enthalten sind
- Sind alle Tätigkeiten, die nicht in der Anschlussgebühr enthalten sind noch unter die Tätigkeiten fallen, die zu Lasten des Kunden sind, sondern die ausdrücklich vom Kunden im Ansuchen um Kostenvoranschlag für den Anschluss beantragt werden.
Tätigkeiten, die stets zu Lasten des Benutzers gehen
- Vorbereitung und Bereitstellung der Stromversorgung für die Übergabestation;
- Signalverkabelung zwischen Kundenanlage und Übergabestation;
- endgültige Wiederherstellung der Grasdecke, der Bepflanzung oder Bewirtschaftung im Allgemeinen;
- Umrüstung/Anpassung der Hydraulikanlage des Kunden an die Fernwärme;
- Sanierung verunreinigter Böden im Eigentum des Kunden;
- Jede schriftliche und unterzeichnete Genehmigung zur Durchquerung von Böden, Grundstücken oder anderem Eigentum von Dritten mit der Anschlussleitung.
Bestimmungskriterien für die Anschlussgebühren für die Zonen Klausen und Latzfons